llgemeine Geschäftsbedingungen des Vereins Junkers Luftverkehr (nachfolgend VJL genannt) für Flüge mit einer Junkers F13 der Centennial Aircraft Services AG bei Buchung über den VJL
  1. Buchung und Bezahlung

    1. Die Buchung von Rundflügen mit den Junkers F13 Flugzeugen ist ausschliesslich Vereinsmitgliedern des VJL ab einer Mitgliedschaft von 30 Tagen vorbehalten und erfolgt exklusiv über die Internetseite des Vereins

    2. Bevor eine Flugbuchung erfolgen kann, muss der Mitgliedsantrag gestellt, der Beitrag eingezahlt und die Mitgliedschaft durch den VJL bestätigt werden.

    3. Jedes Mitglied kann nur zwei Buchungen pro Jahr vornehmen.

    4. Zur Bezahlung sind die vom VJL angebotenen Zahlunmetoden oder Bankeinzahlung anzuwenden. Barzahlungen sind nur mit Vorstandsgenhemigung möglich.

  2. Tickets und Buchungsbestätigung

    1. Es kann nur ein zeitlich bestimmter Flug gebucht werden. Das Ticket (Beförderungsschein) wird erst am Flugtag ausgestellt.

    2. Rundflüge und Rundflugtickets werden vom VJL niemals über andere Internetportale (z.B. E-Bay) angeboten. Bei Buchung wird eine Buchungsbestätigung für den zeitlich bestimmten Flug ausgestellt. Die Buchung ist nicht übertragbar.

    3. Nur vollständig bezahlte Buchungen rechtfertigen den Anspruch des Fluggastes auf Ausstellung des Beförderungsscheins und der Beförderung.

    4. Der VJL ist berechtigt, bei Vorlage der Buchungsbestätigung, dem Vorlegenden den Beförderungsschein erst nach der Prüfung der Identität auszustellen.

    5. Bei Abhandenkommen einer Buchungsbestätigung kann der VJL informiert werden. Bei zutreffender Angabe des Namens und der Mitgliedsnummer kann der Beförderungsschein am Flugtag ausgestellt werden.

    6. Es werden nur Buchungsbestätigungen akzeptiert, die durch den VJL ausgestellt wurden. Durch andere Personen oder Organisationen ausgestellte Tickets, Buchungsbestätigungen und Gutscheine werden nicht akzeptiert.

  3. Preise/Bezahlung

    1. Der Rundflugpreis wird auf www.junkers-luftverkehr.com veröffentlicht und gilt für die Dauer der jeweiligen jährlichen Rundflugaktion von März bis Oktober.

    2. Der Flugpreis versteht sich einschliesslich aller zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bekannter Gebühren sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer welche für das jeweilige Land in dem der Flug durchgeführt wird, anfällt.

    3. Sofern vom Gesetzgeber nach der Veröffentlichung des Rundflugpreises durch den VJL, zusätzliche Gebühren, wie z.B. der Luftverkehrsteuer erhoben werden, kann der VJL diese an den Fluggast weiterleiten. Etwaige Preisdifferenzen müssen vor dem Abflug ausgeglichen werden.

    4. Die Bezahlung des Flugpreises erfolgt bei Vornahme der Buchung online. Eine verbindliche Buchung wird erst nach Zahlungseingang vorgenommen. Sollte ein Mitglied keine Online-Zahlung vornehmen können, kann der Vorgang auch per Überweisung erfolgen. In diesem Fall wird die Flugbuchung nach der Bestätigung des Bankeingangs verbindlich.

  4. Gutscheine für Rundflüge und Mitgliedschaften

    1. Die Gutscheine für Junkers F13 Flüge und Mitgliedschaften werden ausschliesslich vom VJL ausgestellt und sind nur über dessen Internetseite bestellbar. Gutscheine anderer Anbieter werden nicht akzeptiert.

    2. Es wird jeweils nur eine Online druckbare Version ausgestellt.

    3. Der Käufer eines Gutscheins muss nicht Mitglied des VJL sein.

    4. Gutscheine haben eine Gültigkeit von 2 Jahren nach deren Ausstellung und können nur von Mitgliedern mit gültiger Mitgliedernummer eingelöst werden. Sollte die Mitgliedschaft bereits abgelaufen sein, so ist diese gemäß den Buchungsbedingungen zu erneuern. Sofern sich die Flugpreise/Mitgliederbeitratg zwischen Gutscheinerwerb und Einlösung geändert haben, sind die Differenzbeträge nachzuberechnen.

    5. Gutscheine werden nur erstattet, wenn die Rundflüge aus technischen oder rechtlichen Gründen (z.B. Grounding der Flugzeuge) nicht durchführbar sind.

    6. Für die Gültigkeit von im Internet durch Dritte verkaufte oder erworbene Gutscheine (inkl. eventueller Preisabweichungen) übernimmt der VJL keinerlei Haftung.

  5. Stornierung/ Namensänderung/Umbuchung

    1. Bei Stornierungen innerhalb von 28 Tagen vor dem Flugtermin hat der Fluggast nur dann einen Anspruch auf Rückerstattung, wenn das Ticket anderweitig an ein Mitglied verkauft werden kann.

    2. Bei Stornierung einer Buchung im o.g. Zeitraum erhebt der VJL je Buchung eine Gebühr von 50.- CHF. Bei Umbuchungen oder Namensänderungen je Buchung eine Gebühr von 30.- CHF.

    3. Namensänderungen können nur auf Vereinsmitglieder und mit Vorlage einer Mitgliedsnummer durchgeführt werden.

    4. Sollte ein Flug, aus welchen Gründen auch immer, abgesagt werden, hat der Fluggast Anspruch auf Rückerstattung des Flugpreises bzw. kostenlose Umbuchung auf einen anderen Termin oder auf Ausstellung eines Gutscheins. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des VJL.

    5. Der VJL ist berechtigt, einen Flug abzusagen, wenn von den vorhandenen 3 Fluggastplätzen des Fluges nur 1 Platz gebucht wurde. Die Absage darf bis zu 1 Stunde vor dem Abflugtermin erfolgen. Dem Fluggast stehen dann die in 4.4. genannten Ansprüche zu, weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

  6. Rundflugtermine

    Die Rundflugtermine werden ausschliesslich im Internet (www.junkers-luftverkehr.com) veröffentlicht.

    1. Sollten sich Rundflugtermine kurzfristig ändern, z.B. aus Witterungsgründen, wird der VJL alle betroffenen Fluggäste telefonisch informieren. Hierzu muss der Fluggast bei Buchung des Fluges eine Telefonnummer hinterlassen, unter welcher er am Flugtag zu erreichen ist.

    2. Die Teilnahme an einem Flug kann nur gewährleistet werden, wenn der Fluggast sich spätestens 30 Minuten vor der Abflugzeit am Abflugschalter eingefunden hat.

    3. Sollte ein Fluggast seinen Rundflug versäumen und kann der Sitzplatz nicht mehr rechtzeitig anderweitig verkauft werden, verfällt der Anspruch auf Beförderung aufgrund dieser Buchung.

  1. Flugzeuge

    Die Rundflüge werden mit Flugzeugen des Typs Junkers F13r, durchgeführt. Die Flugzeuge befinden sich in der Halterschaft der Centennial Aicraft Services AG und werden in deren EASA Part 145 Wartungsbetrieb gewartet. Die Auswahl des jeweils einzusetzenden Flugzeuges obliegt der Weisung des Wartungsbetriebes und des VJL Präsidenten. Es besteht kein Rechtsanspruch auf den Einsatz eines bestimmten Flugzeuges.

  2. Flugrouten

    1. Die Flugrouten können grundsätzlich variieren. Die Piloten werden bemüht sein, die Wünsche der Fluggäste zu berücksichtigen, wobei die Anforderungen der Flugsicherung (z.B. Flughöhen und Wege) Vorrang haben.

  3. Abflugplätze

    Der VJL legt die Rundflug Flugplätze im Rahmen der Jahresplanung fest. Bedingt durch Bestimmungen des jeweiligen Platzbetreibers und luftrechtliche Auflagen der Luftfahrtbehörde, kann ein Platzwechsel erforderlich werden. Der Fluggast hat in solchen Fällen kein Rücktrittsrecht, sofern sich der neue Abflugort in einem Bereich von 60 KM befindet.

  4. Wetter

    Die Rundflüge mit den Junkers F13 Flugzeugen sind witterungsabhängig. Werden die gesetzlich vorgeschriebenen Minima hinsichtlich der Sichtverhältnisse und der Wolkenuntergrenzen nicht erfüllt, müssen die Rundflüge bis auf weiteres ausgesetzt werden. Die Entscheidung über die Ausführung des Fluges obliegt allein dem verantwortlichen Piloten sowie der jeweiligen Luftaufsicht. Der VJL versucht die Passagiere gegebenenfalls, soweit es möglich ist, über den Ausfall bzw. Umbuchungsmöglichkeiten zu informieren (siehe auch 6.1.)

  5. VJL Rundflugmanual

    Das VJL RFM regelt den Rundflugbetrieb des VJL. Es ist für Mitglieder auf der Internetseite einsehbar.

  6. Vereinsstatuten

    Diese werden den Mitgliedern auf der Interseite im Anmeldebereich zur Verfügung gestellt. Das Mitglied muss die Zurverfügungstellung und Kenntnisnahme bestätigen, bevor der Anmeldevorgang vollzogen werden kann.

  7. Gesundheit

    1. Ein Flug mit einer Junkers F13 stellt keine über das normale Mass eines Fluges hinausgehende körperliche Belastung dar. Der Fluggast ist alleinverantwortlich zuständig für die Feststellung seiner Flugtauglichkeit. Der VJL übernimmt keine Gewähr für gesundheitliche Beeinträchtigungen durch den normalen Flugbetrieb und ist nicht verpflichtet, Fluggäste vor Flugantritt über ihren Gesundheitszustand, insbesondere über ihre Flugtauglichkeit zu befragen oder zu untersuchen.

    2. Sofern sich der Passagier sich während des Fluges abschnallt und z.B. die Plätze tauscht, tut er dies auf seine eigene Verantwortung hin.

  8. Versicherung

    1. Es handelt sich um einen privaten Flug gegen Entgelt, bei dem ein Versicherungsobligatorium zur Deckung der Haftpflicht von Personen- und Sachschaden der Passagiere besteht.

    2. Für das Luftfahrzeug besteht eine Fluggenehmigung der Sonderkategorie, Unterkategorie Historic. Das Luftfahrzeug entspricht nur beschränkt den internationalen Normen.

    3. Die Beförderung aufgrund dieses Beförderungsscheins unterliegt den Haftungsbestimmungen der zum Zeitpunkt des Fluges geltenden Fassung der Verordnung über den Lufttransport (LTrV) vom 17. August 2005 für Inland- und internationale Beförderungen und, soweit anwendbar, dem Übereinkommen von Montreal vom 28. Mai 1999 sowie der EG-Verordnung Nr. 785/2004 vom 21. April 2004. Diese regeln die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung eines Passagiers, für den Verlust oder die Beschädigung von Gepäck und für Verspätung. Die Haftung kann beschränkt sein.

    4. Für Schäden bis zu 128 821 Sonderziehungsrechten (SZR) kann die Haftung weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Darüber hinaus kann sich der Luftfrachtführer, bei bestimmten gesetzlich festgelegten Entlastungsgründen, von der Haftung befreien. Bei Tod oder Körperverletzung ist pro Passagier binnen 15 Tagen ab der Identifikation der schadenersatzberechtigten natürlichen Personen eine Vorauszahlung zu leisten. Im Todesfall sind mindestens 16 000 SZR geschuldet.

    5. Bei Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung von Reisegepäck ist die Haftung auf 1288 SZR pro Passagier begrenzt.

    6. Bei Verspätung ist die Haftung auf 5346 SZR pro Passagier begrenzt.

    7. Leistungen, die den Schadenersatz-Anspruchsberechtigten aus der vom Luftfrachtführer oder vom Luftfahrzeughalter allenfalls abgeschlossenen Insassenunfall Versicherung ausgerichtet werden, und Vorauszahlungen, die der Luftfrachtführer, gestützt auf die geltenden Haftungsbestimmungen, zu leisten hat, sind im vollen Umfang auf die Haftpflichtansprüche anzurechnen

  9. Luftsicherheit

    1. Der VJL hat den allgemein geltenden Luftsicherheitsbestimmungen (Luftsicherheitsplanung) Folge zu leisten. Werden an Landeplätzen Sicherheitsüberprüfungen von den Behörden angeordnet, müssen sich sowohl unsere Rundflug Crew als auch die Fluggäste diesen unterziehen. An Landeplätzen an denen keine Sicherheitsüberprüfungen von den Behörden vorgenommen werden, behält sich der VJL vor, solche Kontrollen selbst durchzuführen.

    2. Wir empfehlen auf das Mitbringen von Messern, Nagefeilen oder anderen gefährlichen Gegenständen zu verzichten, da diese bei etwaigen Kontrollen eingezogen werden müssen.

    3. In diesem Zusammenhang ist es auch unbedingt erforderlich. dass jeder Passagier einen gültigen Ausweis, Reisepass oder Führerschein zum Nachweis seiner Identität mit sich führt und nach Aufforderung vorzeigen kann.

  10. Haftungsbeschränkung

    Die Mitglieder des VJL haften nicht persönlich. Es gilt die Haftungsbeschränkung gemäss Beförderungsschein.

Ausgabe 02, Altenrhein im März 2023